Schliesslich wäre zu fragen, ob die konsequente Befolgung von Ziff. 3 Abs. 1 (recte: Ziffer 1 Abs. 3) der Schlussbestimmungen nicht dazu führen müsste, die altrechtliche Regelung der bedingten Entlassung nicht nur dann anzuwenden, wenn ein Urteil vor dem 1. Januar 2007 ausgesprochen wurde, sondern auch dann, wenn nach dem 1. Januar 2007 für eine altrechtliche Tat eine altrechtliche Freiheitsstrafe verhängt werde, was bei Freiheitsstrafen dann der Fall sein werde, wenn nach altem und neuem Recht die gleich hohe Strafe auszufällen wäre. Das neue Recht wäre diesfalls nicht lex mitior.