Weiter wäre eine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB nicht möglich. Dies würde auch zu Problemen bei der bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen führen, die teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Rechts ausgefällt worden seien. Schliesslich wäre zu fragen, ob die konsequente Befolgung von Ziff.