388 Abs. 1 StGB, wonach der Vollzug nach dem bisherigen Recht erfolge. Dies hätte z.B. die Konsequenz, dass altrechtliche Gefangene nicht von Art. 86 Abs. 4 StGB profitieren könnten, wonach ausnahmsweise eine bedingte Entlassung schon nach der Hälfte des Vollzugs möglich sei. Folge wäre ferner, dass für den Widerruf der bedingten Entlassung bzw. die Anordnung von Ersatzmassnahmen der bisherige Art. 38 Ziff. 4 StGB weiter gelte und die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde für den Widerruf weiter bestünde. Weiter wäre eine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB nicht möglich.