dem die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74 bis 85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93 bis 96) auch auf Täter anwendbar sind, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind, und stellt fest, es sei unklar, weshalb die Art. 86 bis 89 (über die bedingte Entlassung) ausgenommen worden seien. Das habe in Strafvollzugskreisen zur Auffassung geführt, für die bedingte Entlassung und deren Widerruf gelte für Urteile, die vor dem 1. Januar 2007 ausgesprochen worden sind, die allgemeine Regel des Art. 388 Abs. 1 StGB, wonach der Vollzug nach dem bisherigen Recht erfolge.