Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB wäre damit ausgeschlossen. In der Lehre wurden die sich daraus ergebenden Problematiken thematisiert: Franz Riklin (in: Marianne Heer-Hensler [Hrsg.]: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 197 f.) weist auf Ziffer 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen hin, gemäss dem die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art.