In Art. 2 Abs. 2 StGB geht es dagegen darum, eine unter altem Recht begangene Tat gegebenenfalls, wenn das neue Recht milder ist, nach neuem Recht zu beurteilen. Aus Art. 388 Abs. 1 StGB («Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3.») liesse sich schliessen, dass über die Rückversetzung nach altem Recht (Art. 38 Ziffer 4 aStGB) zu befinden wäre. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB wäre damit ausgeschlossen.