Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Art. 2 Abs. 2 StGB, der das mildere Recht (lex mitior) betrifft, findet für die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Vorliegend geht es um Taten, die altrechtlich rechtskräftig beurteilt sind; es ist lediglich die Sanktion noch nicht (vollständig) vollzogen. In Art. 2 Abs. 2 StGB geht es dagegen darum, eine unter altem Recht begangene Tat gegebenenfalls, wenn das neue Recht milder ist, nach neuem Recht zu beurteilen.