Die Übergangs- und Schlussbestimmungen regeln diese Zuständigkeit nicht eindeutig. Gemäss Art. 388 Abs. 1 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) werden Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, nach bisherigem Recht vollzogen, dies unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3. Abs. 2 ist für die sich vorliegend stellende Frage nicht massgeblich. Abs. 3 lautet: Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.