Sachverhalt: Der Verurteilte X. wurde per 13. Juni 2005 bedingt aus dem Vollzug einer Gefängnisstrafe entlassen, wobei ein Strafrest von 13 Tagen verblieb. Wegen strafbarer Handlungen, die schwergewichtig in der im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung gesetzten Probezeit begangen worden waren, erfolgte am 9. April 2008 – nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches – eine neue Verurteilung zu 13 Monaten Gefängnis. Es stellte sich die Frage, ob über die Rückversetzung alt- oder neurechtlich zu befinden sei. Die Strafkammer wendet das neue Recht an. Aus den Erwägungen: 7. Die Übergangs- und Schlussbestimmungen regeln diese Zuständigkeit nicht eindeutig.