SOG 2009 Nr. 7 Art. 86 bis 89 StGB, Ziff. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002. Obwohl Art. 86 bis 89 StGB in Ziffer 1 der Schlussbestimmungen nicht erwähnt sind, ist über die Rückversetzung nach neuem Recht, d.h. durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht zu entscheiden. Sachverhalt: Der Verurteilte X. wurde per 13. Juni 2005 bedingt aus dem Vollzug einer Gefängnisstrafe entlassen, wobei ein Strafrest von 13 Tagen verblieb.