{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2007-3_2009-01-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=100089&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e9dd41f3f407d1d27eac399b6edc9dde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2007.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.01.2009 STAPP.2007.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässigen Diebstahl, Widerhandlung gegen das SVG etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:05", "Checksum": "27c9fe09c8ca2d9c3ed879bd23570ef8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.01.2009 STAPP.2007.3\nRegeste:\nGewerbsmässigen Diebstahl, Widerhandlung gegen das SVG etc.\n\n\nX. wurde am 13. Juni 2005 wegen einer Diebstahlsserie verurteilt. Bereits am 20. Dezember 2005 erfolgte einer erneute Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Juli 2005. Ab Dezember 2005 beging X. die vom Obergericht am 9. April 2008 beurteilten Delikte, darunter namentlich erneut gewerbsmässigen Diebstahl, begangen zwischen dem 15. Januar und dem 18. April 2006. X. hat somit schwergewichtig (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigungen) wenige Wochen nach Zustellung der Verfügung betr. die bedingte Entlassung mit Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr erneut delinquiert, dies nach dem bekannten Muster (Autoaufbrüche). Andere Delikte hatte er bereits vorher (ab. 27. Oktober 2005) begangen. Obwohl seit Mitte 2006 keine neuen Straftaten mehr bekannt geworden sind, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde (Art. 89 Abs. 2 StGB), zumal auch seine berufliche Situation noch kaum stabilisiert erscheint. (…) Die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Rückversetzung sind demnach nicht gegeben, weshalb diese anzuordnen ist.\n9. Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB).\nDas Obergericht hat X am 9. April 2008 wegen schwerer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Monaten Gefängnis verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass diese Strafe auch unter Berücksichtigung der anzuordnenden Rückversetzung in den Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen nicht höher ausgefallen wäre. Es bleibt daher auch unter Einbezug der Rückversetzung bei der ausgesprochenen Gesamtstrafe von 13 Monaten.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 2009 (STAPP.2007.3)"}