{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2007-3_2009-01-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=100089&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e9dd41f3f407d1d27eac399b6edc9dde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2007.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.01.2009 STAPP.2007.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässigen Diebstahl, Widerhandlung gegen das SVG etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:05", "Checksum": "27c9fe09c8ca2d9c3ed879bd23570ef8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.01.2009 STAPP.2007.3\nRegeste:\nGewerbsmässigen Diebstahl, Widerhandlung gegen das SVG etc.\n\nSOG 2009 Nr. 7\nArt. 86 bis 89 StGB, Ziff. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002. Obwohl Art. 86 bis 89 StGB in Ziffer 1 der Schlussbestimmungen nicht erwähnt sind, ist über die Rückversetzung nach neuem Recht, d.h. durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht zu entscheiden.\nSachverhalt:\nDer Verurteilte X. wurde per 13. Juni 2005 bedingt aus dem Vollzug einer Gefängnisstrafe entlassen, wobei ein Strafrest von 13 Tagen verblieb. Wegen strafbarer Handlungen, die schwergewichtig in der im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung gesetzten Probezeit begangen worden waren, erfolgte am 9. April 2008 – nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches – eine neue Verurteilung zu 13 Monaten Gefängnis. Es stellte sich die Frage, ob über die Rückversetzung alt- oder neurechtlich zu befinden sei. Die Strafkammer wendet das neue Recht an.\nAus den Erwägungen:\n7. Die Übergangs- und Schlussbestimmungen regeln diese Zuständigkeit nicht eindeutig. Gemäss Art. 388 Abs. 1 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) werden Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, nach bisherigem Recht vollzogen, dies unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3. Abs. 2 ist für die sich vorliegend stellende Frage nicht massgeblich. Abs. 3 lautet: Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Art. 2 Abs. 2 StGB, der das mildere Recht (lex mitior) betrifft, findet für die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Vorliegend geht es um Taten, die altrechtlich rechtskräftig beurteilt sind; es ist lediglich die Sanktion noch nicht (vollständig) vollzogen. In Art. 2 Abs. 2 StGB geht es dagegen darum, eine unter altem Recht begangene Tat gegebenenfalls, wenn das neue Recht milder ist, nach neuem Recht zu beurteilen."}