Diese ist nicht rechtskräftig geworden. Anders verhält es sich mit den Schuldsprüchen wegen der Urkundendelikte und Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz, welche weder vom Oberstaatsanwalt noch von den Beschuldigten angefochten wurden. Es liegt hier objektive Teilrechtskraft vor (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 99 N 19). Die dargestellte Betrachtungsweise entspricht der ständig geübten Praxis sowie der Konzeption der Eidgenössischen Strafprozessordnung, wonach das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. April 2009 (STAPP.2007.23)