Legt der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein Rechtsmittel ein, kann der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden. Andererseits ermöglicht er, das Urteil zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn der Oberstaatsanwalt ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dies aber nur insoweit, als der Eintritt der Rechtskraft durch die Appellation verhindert wurde. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation betrifft dies die Strafzumessung. Diese ist nicht rechtskräftig geworden.