Hingegen besagt § 173 Abs. 3 StPO, dass die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden kann. Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht appelliert, so wird dieser rechtskräftig, wenn nicht Anschlussappellation erhoben wird. Die Anschlussappellation gemäss § 175 StPO bezweckt, das Verfahren wieder zu öffnen. § 165 StPO beschlägt einerseits das Prinzip der «reformatio in peius»: Legt der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein Rechtsmittel ein, kann der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden.