2. Vorerst ist hier zu der vom Verteidiger von X. vor Obergericht aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern § 165 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht eintreten lässt. Es wurde geltend gemacht, die Appellation des Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil auch dann vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. § 165 StPO für sich allein schliesst das nicht aus. Hingegen besagt § 173 Abs. 3 StPO, dass die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden kann.