Der Oberstaatsanwalt erhob gegen den Freispruch Appellation bei der Strafkammer des Obergerichts. Im Rahmen des Appellationsverfahrens brachte X. vor, die Appellation des Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil auch dann vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Die Strafkammer hält in ihrem Urteil fest, dass im Appellationsverfahren nur die angefochtenen Punkte geprüft werden können. Aus den Erwägungen: 2. Vorerst ist hier zu der vom Verteidiger von X. vor Obergericht aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern