Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht appelliert, wird dieser rechtskräftig (vorbehältlich der in SOG 1994 Nr. 29 und SOG 1998 Nr. 24 dargelegten Einschränkungen). Sachverhalt: Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X. wegen mehrfacher Urkundenfälschung und versuchter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Betrugsversuchs sprach er X. frei. Der Oberstaatsanwalt erhob gegen den Freispruch Appellation bei der Strafkammer des Obergerichts.