SOG 2009 Nr. 11 §§ 165 und 173 Abs. 3 StPO. Die Appellation des Oberstaatsanwaltes gegen Teile eines strafrechtlichen Urteils lässt es nicht zu, das Urteil gestützt auf § 165 StPO vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser selber keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Gemäss § 173 Abs. 3 StPO kann die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden. Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht appelliert, wird dieser rechtskräftig (vorbehältlich der in SOG 1994 Nr. 29 und SOG 1998 Nr. 24 dargelegten Einschränkungen).