Betrachtet man die Aspekte des Strafmasses und des bedingten Strafvollzuges als Gesamtpaket und berücksichtigt man, dass unbedingte Bussen schwerer wiegen als bedingte Geldstrafen, so muss es dem Gericht im Rahmen seines Ermessens offen stehen, in einem höherinstanzlichen Verfahren, in dem im Gegensatz zum vorinstanzlichen der bedingte Strafvollzug gewährt wird, die Strafe nach oben anzupassen. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, eine nachvollziehbare Erhöhung der Strafe im Falle der Gewährung des bedingten Strafvollzuges – gegenüber der vorinstanzlichen unbedingten Strafe – als verbotene reformatio in peius zu betrachten (vgl. zum Verhältnis bedingte/unbedingte Freiheitsstrafe SOG 2005 Nr. 15). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. April 2008 (STAPP.2007.10)