Aus diesem Grund darf wie bisher die Entscheidung über die Gewährung des bedingten, teilbedingten bzw. unbedingten Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden (SOG 1994 Nr. 29). Betrachtet man die Aspekte des Strafmasses und des bedingten Strafvollzuges als Gesamtpaket und berücksichtigt man, dass unbedingte Bussen schwerer wiegen als bedingte Geldstrafen, so muss es dem Gericht im Rahmen seines Ermessens offen stehen, in einem höherinstanzlichen Verfahren, in dem im Gegensatz zum vorinstanzlichen der bedingte Strafvollzug gewährt wird, die Strafe nach oben anzupassen.