Zunächst ist zu berücksichtigen, dass bedingte, teilbedingte und unbedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf wie bisher die Entscheidung über die Gewährung des bedingten, teilbedingten bzw. unbedingten Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden (SOG 1994 Nr. 29).