III. 5. Das neue Recht erweist sich als das mildere, weshalb eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Gemäss § 165 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) darf, wenn der Beschuldigte allein ein Rechtsmittel einlegt, der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden. Es stellt sich die Frage, wie dieses Verbot einer reformatio in peius im Lichte des Umstandes zu betrachten ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine unbedingte Busse ausgesprochen wurde, im zweitinstanzlichen Verfahren jedoch eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass bedingte, teilbedingte und unbedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen.