SOG 2008 Nr. 13 § 165 StPO. Es verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die erste Instanz eine unbedingte Busse ausgesprochen hat, die zweite Instanz hingegen eine höhere bedingte Geldstrafe ausfällt. Sachverhalt: Der Amtsgerichtsstatthalter sprach den Beschuldigten X. der Verleumdung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.00, unter Anordnung der bedingten Löschbarkeit im Strafregister mit einer Probezeit von einem Jahr. Dagegen erhob X. Appellation. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch und verurteilt X. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.