Das Mittel, das der Beschuldigte im vorliegenden Falle einsetzte, war unzulässig, hatte er doch – wie bereits dargelegt wurde – mit seinem Vorgehen bewusst gegen Normen des Mietrechts verstossen. Auch der Zweck, eine faktisch fristlose Beendigung des Mietverhältnisses ohne schriftliche Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung, war unerlaubt. Mit seinem widerrechtlichen Verhalten sorgte der Beschuldigte dafür, dass M. für mindestens drei Stunden keinen Zutritt zum Restaurant hatte. Die Ausschliessung hätte noch länger gedauert, doch hat M. auf Anraten der Polizei den Schlüsseldienst kommen lassen. Der strafrechtliche Erfolg ist damit eingetreten.