Das Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 629). Gleiches muss für einen Vermieter gelten, der die Sache zwar nicht beschädigt, aber so verändert (z.B. durch Auswechseln der Türschlösser), dass der Mieter sie nicht mehr benutzen kann, obwohl er zivilrechtlich zur weiteren Benutzung berechtigt wäre. Das Auswechseln der Türschlösser an einem Mietobjekt kann damit als Gewalt gegen Sachen gelten, welche eine unmittelbare physische Auswirkung auf das Tatopfer hat. Das Mittel, das der Beschuldigte im vorliegenden Falle einsetzte, war unzulässig, hatte er doch – wie bereits dargelegt wurde – mit seinem Vorgehen bewusst gegen Normen des Mietrechts verstossen.