Als einleuchtendes Beispiel von Gewalt gegen Sachen, die eine unmittelbare physische Auswirkung auf das Tatopfer hat, wird das Aushängen von Fenstern durch den Vermieter genannt, um den Mieter zum Auszug zu zwingen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel etc. 2003, N 21 zu Art. 181 StGB). Die Vermieterschaft, welche die Mietsache absichtlich beschädigt, um die Mieterschaft zum Verlassen der Wohn- oder Geschäftsräume zu bewegen, begeht ebenfalls eine Nötigung (David Lachat/Daniel Stoll/Andreas Brunner: Das Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 629).