O., S. 114 N 11). Ob unter Gewalt auch die Gewaltverübung gegen Sachen fallen soll, wenn davon eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer ausgeht, wird in der Lehre nicht einhellig beantwortet. Als einleuchtendes Beispiel von Gewalt gegen Sachen, die eine unmittelbare physische Auswirkung auf das Tatopfer hat, wird das Aushängen von Fenstern durch den Vermieter genannt, um den Mieter zum Auszug zu zwingen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel etc. 2003, N 21 zu Art. 181 StGB).