O., S. 110 N 5; Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2 zu Art. 181 StGB). Vielfach wird Gewalt noch immer als physische Einwirkung auf den Körper eines Menschen definiert. Wollte man dieser restriktiven Auslegung folgen, entfiele im vorliegenden Fall das Nötigungsmittel der Gewalt. In diesem Falle aber bliebe immer noch der Rückgriff auf die “andere Beschränkung der Handlungsfreiheit”, auch wenn Stratenwerth diese Generalklausel zu Recht als “höchst bedenklich” bezeichnet und daher eine einschränkende Interpretation empfiehlt (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 114 N 11).