Dieses Vorgehen war im Ergebnis für den Betroffenen zwingend und weist insofern gewaltsamen Charakter auf. Zwar unterblieb eine unmittelbare physische Einwirkung des Beschuldigten auf das Opfer, doch liegt fraglos ein “physischer Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen” vor (so Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 111 N 6). Für eine in diesem Sinne erweiterte Auslegung des Gewaltbegriffs spricht sich auch Imperatori aus (Martino Imperatori: Das Unrecht der Nötigung, Diss. Zürich 1987, S. 50 ff.). Zu bedenken ist jedoch, dass der Begriff der Gewalt im vorliegenden Zusammenhang umstritten ist (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 110 N 5;