Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinem Mieter den Zugang zum Mietobjekt durch Auswechseln der Türschlösser verwehrt. Er hielt ihn so davon ab, in die gemieteten Räumlichkeiten zu gelangen und dort seine Mietrechte wahrzunehmen. Der Mieter hatte gar keine andere Wahl, als draussen zu bleiben. Sein Ausschluss war vom Beschuldigten durch Vorkehrungen herbeigeführt worden, die verhinderten, dass das Opfer die verschlossenen Türen öffnen konnte. Dieses Vorgehen war im Ergebnis für den Betroffenen zwingend und weist insofern gewaltsamen Charakter auf.