Der Erfolg besteht darin, dass sich der Betroffene aufgrund der Nötigung in bestimmter Weise verhält (Günter Stratenwerth/Guido Jenni: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, S. 115 N 14). Bleibt der Erfolg aus, liegt Versuch vor (BGE 106 IV 129). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Der Täter handelt im Bewusstsein und mit dem Willen, das Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen, wobei Eventualvorsatz genügt. 2. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinem Mieter den Zugang zum Mietobjekt durch Auswechseln der Türschlösser verwehrt.