Nötigungsmittel sind Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei diesem Tatbestand besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, “wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich ist” (BGE 122 IV 236). Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg besteht darin, dass sich der Betroffene aufgrund der Nötigung in bestimmter Weise verhält (Günter Stratenwerth/Guido Jenni: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, S. 115 N 14).