III. 1. Eine strafbare Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung (Pra 1999 Nr. 59 S. 338). Der objektive Tatbestand besteht darin, dass jemand einen anderen in seiner Handlungsfreiheit beschränkt. Der Genötigte soll sich dem Willen des Täters fügen (Jörg Rehberg/Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1997, S. 339). Nötigungsmittel sind Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers.