II. 5. (…) Damit ist erstellt, dass ein Mietverhältnis vorlag, das bis am 4. Februar 2005 weder ordentlich noch ausserordentlich gekündigt wurde. Nach den massgeblichen Gesetzesbestimmungen stand dem Mieter im vorliegenden Fall nach wie vor das Recht zu, die Mietsache vertragsgemäss zu benützen, was zunächst einen freien Zugang voraussetzte. Unter diesen Umständen steht schon obligationenrechtlich fest, dass der Beschuldigte seinen Mieter nicht Knall auf Fall vor die Türe setzen durfte. Dass ein solcher Schritt mit Formalitäten verbunden und in jedem Falle auch an Fristen geknüpft ist, ist heute jedem Vermieter bestens bekannt.