SOG 2006 Nr. 6 Art. 181 StGB. Nötigung. Das unerlaubte Auswechseln der Türschlösser an einem Mietobjekt durch den Vermieter kann als Gewalt gegen Sachen gelten, die eine unmittelbare physische Auswirkung auf den Mieter hat. Sachverhalt: Am 15. Juni 2004 schlossen der Vermieter B. und der Mieter M. einen Mietvertrag über einen Restaurationsbetrieb samt zugehörigen Lokalitäten sowie eine 3-Zimmerwohnung. Vereinbart war ein monatlicher Mietzins von Fr. 4'000.--. Während etwas mehr als 7 ½ Monaten verfügte M. über den Mietgegenstand, bezahlte dem B. jedoch keinen Mietzins und blieb auch das vereinbarte Depot in der Höhe von Fr. 12'000.-- schuldig.