{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2005-95_2006-10-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96931&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6ceb53e49e340a6942cd89414eede628"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2005.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.10.2006 STAPP.2005.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:33", "Checksum": "3ee9f6484813683fe6a2fac981cd751e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.10.2006 STAPP.2005.95\nRegeste:\nNötigung\n\nSOG 2006 Nr. 6\nArt. 181 StGB. Nötigung. Das unerlaubte Auswechseln der Türschlösser an einem Mietobjekt durch den Vermieter kann als Gewalt gegen Sachen gelten, die eine unmittelbare physische Auswirkung auf den Mieter hat.\nSachverhalt:\nAm 15. Juni 2004 schlossen der Vermieter B. und der Mieter M. einen Mietvertrag über einen Restaurationsbetrieb samt zugehörigen Lokalitäten sowie eine 3-Zimmerwohnung. Vereinbart war ein monatlicher Mietzins von Fr. 4'000.--. Während etwas mehr als 7 ½ Monaten verfügte M. über den Mietgegenstand, bezahlte dem B. jedoch keinen Mietzins und blieb auch das vereinbarte Depot in der Höhe von Fr. 12'000.-- schuldig. B. unternahm vorerst nichts, bis er am 4. Februar 2005 die Schlösser des Restaurants auswechseln liess, sodass M. und seinen Angestellten der Zutritt nicht mehr möglich war. Die Amtsgerichtsstatthalterin verurteilte B. wegen Nötigung zu einer Busse. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch.\nAus den Erwägungen:\nII.\n5. (…) Damit ist erstellt, dass ein Mietverhältnis vorlag, das bis am 4. Februar 2005 weder ordentlich noch ausserordentlich gekündigt wurde. Nach den massgeblichen Gesetzesbestimmungen stand dem Mieter im vorliegenden Fall nach wie vor das Recht zu, die Mietsache vertragsgemäss zu benützen, was zunächst einen freien Zugang voraussetzte. Unter diesen Umständen steht schon obligationenrechtlich fest, dass der Beschuldigte seinen Mieter nicht Knall auf Fall vor die Türe setzen durfte. Dass ein solcher Schritt mit Formalitäten verbunden und in jedem Falle auch an Fristen geknüpft ist, ist heute jedem Vermieter bestens bekannt.\n"}