Die Abnehmer solcher Darstellungen bilden aber zusammen mit diesen Produzenten eine kriminelle Symbiose von Angebot und Nachfrage. Dieser Sachzusammenhang darf bei der Bewertung solcher Straftaten nicht ausgeblendet werden. Er ist ausschlaggebend für die vom Obergericht seit längerem vertretene Auffassung, wonach für Kinderpornographie als Sanktion in der Regel nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wo Bilder mit Erwachsenen gezeigt werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen, ist eine Busse jedenfalls ausgeschlossen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. August 2006 (STAPP.2005.42)