So trage er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in derartigen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Art. 197 Ziff. 3 StGB wolle daher insbesondere auch die potenziellen “Darsteller” harter Pornographie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren. Diese rechtlichen Erwägungen, die das Bundesgericht im angeführten Entscheid anstellte, zeigen, dass der strafbare Umgang mit Kinderpornographie hochgradig kriminogen ist. Sie sind ohne weiteres auch bei der Frage der Bemessung des Verschuldens heranzuziehen. Im Strafrahmen von Art. 197 Ziff. 3 StGB können solche Handlungen grundsätzlich nicht mehr mit einer Busse abgegolten werden.