Daneben diene die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liege – ähnlich wie beim Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB – der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken könnten, mithin geeignet seien, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehene selbst nachzuahmen. In diesem Sinne wecke der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage nach solchen Produkten und schaffe den finanziellen Anreiz zur Begehung entsprechender Straftaten. So trage er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in derartigen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei.