Darstellungen mit Kindern sind bei den massivsten Verstössen einzuordnen, wobei sich je nach dem Alter des Opfers und der Art seiner Misshandlung weitere Abstufungen des Unrechtsgehalts ergeben. Zur schlimmsten Sorte gehören Darstellungen des sexuellen Umgangs von Erwachsenen mit Kindern. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2004 (BGE 131 IV 16 ff.) als zentrales Rechtsgut des Verbots von Kinderpornographie in Art. 197 Ziff. 3 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Insofern handle es sich bei der strafbaren Tat um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben diene die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen.