Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil und verlangte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Die Strafkammer schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Aus den Erwägungen: 3. (...) Das Gesetz unterscheidet in Artikel 197 Ziff. 3 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) vier Kategorien verbotener, so genannter harter Pornographie. Es führt nachstehende Tatbestandsformen auf: “sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten”. Darstellungen mit Kindern sind bei den massivsten Verstössen einzuordnen, wobei sich je nach dem Alter des Opfers und der Art seiner Misshandlung weitere Abstufungen des Unrechtsgehalts ergeben.