SOG 2006 Nr. 7 Art. 197 Ziff. 3 StGB. Pornographie. Darstellungen mit Kindern sind bei den massivsten Verstössen einzuordnen, für die als Sanktion in der Regel nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wo Bilder mit Erwachsenen gezeigt werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen, ist eine Busse ausgeschlossen. Sachverhalt: Auf der Festplatte eines beim Beschuldigten sichergestellten Computers fand die Polizei insgesamt 53 Bilder mit kinderpornographischen Darstellungen. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil und verlangte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe.