O., S. 14) schlägt vor, höchstens 10 % des Vermögens in die Bemessung einzubeziehen, damit die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirkt. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz eine Anrechnung von 0,028 % des Vermögens (10 % : 360). Diese Lösung erscheint angemessen. Im vorliegenden Fall resultiert demnach ein Korrekturbetrag von Fr. 138.--, der zum Grund-Tagessatz von Fr. 65.-- hinzuzurechnen ist. Die Höhe des gesamten Tagessatzes, abgerundet auf Fr. 10.--, beläuft sich damit auf Fr. 200.--. Obergericht Strafkammer; Urteil vom 30. März 2007 (STAPP.2005.37)