Für die beiden vermieten Eigentumswohnungen ist nach Abzug der Hypothekarschulden von einem Nettowert von Fr. 200'000.-- auszugehen, womit ein hälftiger Anteil von Fr. 100'000.-- zum Vermögen des Beschuldigten hinzuzurechnen ist. Somit ergibt sich ein für die Zumessung relevantes Vermögen des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 600'000.--. Davon ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 100'000.-- abzuziehen (Dolge, a.a.O., mit Verweis auf Cimichella). Damit verbleiben Fr. 500'000.--. Dolge (a.a.O., S. 14) schlägt vor, höchstens 10 % des Vermögens in die Bemessung einzubeziehen, damit die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirkt.