Die Geldstrafe darf deshalb keinen konfiskatorischen Charakter haben. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Bemessung des einzelnen Tagessatzes einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessens (Annette Dolge: Die Geldstrafe, Tagung in Bern vom 6. November 2006 "Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches", S. 13; Sandro Cimichella: Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, S. 157 f.). Der Beschuldigte verfügt lediglich über ein geringes monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'900.--. Hingegen besitzt er zusammen mit seiner Ehefrau ein Wertschriftenportefeuille von rund 1 Million Franken.