III. 3.c) In der Regel wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten durch sein Nettoeinkommen angemessen repräsentiert. Verfügt der Beschuldigte indes über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht. Mit der Geldstrafe werden Beschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bezweckt, nicht aber eine Vermögensumverteilung. Die Geldstrafe darf deshalb keinen konfiskatorischen Charakter haben.