SOG 2007 Nr. 5 Art. 34 Abs. 2 StGB. Festsetzung der Höhe des Tagessatzes. Verfügt ein Beschuldigter über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht. Sachverhalt: Der Beschuldigte C. bezog während Jahren Strom aus seiner Auto-Einstellbox in der Tiefgarage der Überbauung, um sein Haus mit einem Elektroofen zu heizen, obwohl er wusste, dass dieser Verbrauch zu Lasten der Eigentümergemeinschaft geht.