Damit war es zumindest verfehlt, dass er nach diesen Ereignissen noch die Heimfahrt antrat, hätte er seinen Personenwagen doch ohne weiteres stehen lassen können. Sein Verhalten stellte eine Inkaufnahme des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand dar und war damit eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne einer Übertretung gemäss Art. 91 Abs. 1 erster Satz SVG schuldig zu befinden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 11. Mai 2006 (STAPP.2005.2)