6S.391/2003). Damit ist auch gesagt, dass Fahren in alkoholisiertem Zustand im Bereich von unter 0,8 ‰, das heisst im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 ‰, nach der neurechtlichen Konzeption nur noch als Übertretung bestraft werden kann. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte nach dem Konsum eines halben Liters Wein davon ausgehen, dass seine Fahrfähigkeit eingeschränkt sein könnte, spätestens nachdem er zweimal eine Kollision verursacht hatte und gestürzt war. Damit war es zumindest verfehlt, dass er nach diesen Ereignissen noch die Heimfahrt antrat, hätte er seinen Personenwagen doch ohne weiteres stehen lassen können.